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24.04.2023

Meldung, Steuerrecht

beSt: FG Münster zum sog. „Fast-Lane-Antrag“

Die Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz der Möglichkeit der beSt-Beantragung per „Fast-Lane“ zulässig, entschied das FG Münster.

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©cienpies/123rf.com

Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen grundsätzlich seit dem 01.01.2023 mit dem Finanzgericht elektronisch kommunizieren mit der Folge, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 FGO, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberaterinnen und Steuerberater versandt hat. Diese hatten allerdings die Möglichkeit, einen sog. Fast-Lane-Antrag zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.

Auf tatsächliche Einrichtung des beSt kommt es nicht an

Das FG Münster hat hierzu mit Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 (7 K 86/23 E) entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte. Die Pflicht zur Nutzung des beSt, die nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden könne, greife dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes „zur Verfügung“. Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

Möglichkeit für „Fast-Lane-Antrag“ führt nicht zu Nutzungspflicht

Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Mit dieser Sichtweise ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet seien, das besondere Anwaltspostfach zu nutzen. Dass die Bundessteuerberaterkammer, die insoweit als Hoheitsträgerin handele, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 01.01.2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere abstrakte Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.

Das FG Münster hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum BFH zugelassen.


FG Münster vom 20.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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