Mit Beschluss vom 23.06.2025 (1 BvR 1718/24) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die eine Klage mangels Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) als unzulässig abgewiesen hatten. Der Beschwerdeführer erhält damit eine neue Chance auf inhaltliche Prüfung seiner Klage.
Hintergrund: Klage per Post trotz beSt-Pflicht
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater Klagen elektronisch über das beSt einreichen. Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerberaterin im Januar 2023 eine Klage auf dem Postweg erhoben, da sie mangels Registrierungsbrief keinen beSt-Zugang nutzen konnte. Das Finanzgericht lehnte die Klage als unzulässig ab und verwehrte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. 0Verletzung effektiven Rechtsschutzes
Das Bundesverfassungsgericht rügte, dass das Finanzgericht die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist überspannt habe. Die Richter beanstandeten, dass das Finanzgericht nicht ausreichend berücksichtigte, dass Anfang 2023 flächendeckende beSt-Zugänge noch nicht realisiert waren und die „Fast Lane“-Registrierung als freiwillig galt. Der Vorwurf eines Verschuldens wurde ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Übergangssituation erhoben.
2. Verletzung rechtlichen Gehörs
Auch der Bundesfinanzhof habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er sich nicht mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auslegung des Klageschreibens befasst habe. Dieses Argument war essenziell für die rechtliche Bewertung der Klageeinreichung.
Folge: Verfahren wird zurückverwiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat das klageabweisende Urteil sowie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Steuerberaterin und ihr Mandant können damit auf eine inhaltliche Prüfung ihrer Klage hoffen.
Diese Entscheidung betont die Bedeutung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien in Phasen technischer Umstellungen und erinnert Gerichte daran, die praktische Realität bei neuen Pflichten wie der beSt-Nutzung angemessen zu würdigen.