• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

13.03.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

Unternehmen sollen künftig ökologische Werbeaussagen wie „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“ zur Bewertung vorlegen, bevor sie sie verwenden dürfen.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Das EU-Parlament hat seine Position zum geplanten System der Überprüfung und Vorabgenehmigung für ökologische Werbeaussagen festgelegt, um die Bürger vor irreführender Werbung zu schützen.

Die Richtlinie über ökologische Werbeaussagen würde Unternehmen verpflichten, Nachweise für ihre ökologischen Werbeaussagen vorzulegen, bevor sie Waren als „biologisch abbaubar“, „umweltfreundlich“, „wassersparend“ oder mit „biobasiert“ bewerben. Die EU-Länder müssten Gutachter damit beauftragen, die Verwendung solcher Angaben vorab zu genehmigen, um die Käufer vor unbegründeter und zweideutiger Werbung zu schützen.

Fristen, Sanktionen und Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Das EU-Parlament möchte, dass die Angaben und ihre Nachweise innerhalb von 30 Tagen überprüft werden, doch könnten einfachere Angaben und Erzeugnisse schneller überprüft werden. Kleinstunternehmen würden nicht unter die neuen Vorschriften fallen, und KMU hätten im Vergleich zu größeren Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die Vorschriften einzuhalten. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen, z. B. könnten sie vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Einnahmeverluste erleiden und mit Geldstrafen von mindestens 4 % ihres Jahresumsatzes rechnen.

CO2-Ausgleich und -Entnahme

Umweltbezogene Angaben, die ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen beruhen, bleiben verboten. Unternehmen können jedoch klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO2-Gutschriften in ihrer Werbung erwähnen, wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und diese Systeme nur für Restemissionen nutzen. Die CO2-Gutschriften der Systeme müssen zertifiziert und von hoher Integrität sein wie z. B. gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen („Carbon Removals Certification Framework“).

Das EU-Parlament beschloss außerdem, dass Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, vorerst weiterhin möglich sein sollten, die Kommission jedoch in naher Zukunft ein vollständiges Verbot erwägen sollte.

Nächste Schritte

Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung mit 467 Stimmen gegen 65 Stimmen und 74 Enthaltungen angenommen. Das Verfahren muss nun vom neuen Parlament nach der Europawahl am 9. Juni 2024 weiterverfolgt werden.


EU-Parlament vom 12.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


11.02.2025

Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

Ein aktuelles OLG-Urteil zeigt, dass Unternehmen für unzureichenden Datenschutz beim Versand von Rechnungen haften können.

weiterlesen
Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


10.02.2025

Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht mit Vertragsunterschrift

Das Urteil des LSG zeigt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht allein durch einen unterschriebenen Vertrag entsteht. Ohne Arbeitsantritt gibt es keine Sozialversicherungspflicht.

weiterlesen
Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht mit Vertragsunterschrift

Meldung

©v.poth/fotolia.com


10.02.2025

BFH zur Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Der BFH setzt klare Grenzen für die Wertermittlung von nicht börsennotierten Unternehmensanteilen und lehnt starre Bewertungsabschläge ohne sachliche Grundlage ab.

weiterlesen
BFH zur Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank