• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

13.03.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

Unternehmen sollen künftig ökologische Werbeaussagen wie „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“ zur Bewertung vorlegen, bevor sie sie verwenden dürfen.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Das EU-Parlament hat seine Position zum geplanten System der Überprüfung und Vorabgenehmigung für ökologische Werbeaussagen festgelegt, um die Bürger vor irreführender Werbung zu schützen.

Die Richtlinie über ökologische Werbeaussagen würde Unternehmen verpflichten, Nachweise für ihre ökologischen Werbeaussagen vorzulegen, bevor sie Waren als „biologisch abbaubar“, „umweltfreundlich“, „wassersparend“ oder mit „biobasiert“ bewerben. Die EU-Länder müssten Gutachter damit beauftragen, die Verwendung solcher Angaben vorab zu genehmigen, um die Käufer vor unbegründeter und zweideutiger Werbung zu schützen.

Fristen, Sanktionen und Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Das EU-Parlament möchte, dass die Angaben und ihre Nachweise innerhalb von 30 Tagen überprüft werden, doch könnten einfachere Angaben und Erzeugnisse schneller überprüft werden. Kleinstunternehmen würden nicht unter die neuen Vorschriften fallen, und KMU hätten im Vergleich zu größeren Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die Vorschriften einzuhalten. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen, z. B. könnten sie vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Einnahmeverluste erleiden und mit Geldstrafen von mindestens 4 % ihres Jahresumsatzes rechnen.

CO2-Ausgleich und -Entnahme

Umweltbezogene Angaben, die ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen beruhen, bleiben verboten. Unternehmen können jedoch klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO2-Gutschriften in ihrer Werbung erwähnen, wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und diese Systeme nur für Restemissionen nutzen. Die CO2-Gutschriften der Systeme müssen zertifiziert und von hoher Integrität sein wie z. B. gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen („Carbon Removals Certification Framework“).

Das EU-Parlament beschloss außerdem, dass Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, vorerst weiterhin möglich sein sollten, die Kommission jedoch in naher Zukunft ein vollständiges Verbot erwägen sollte.

Nächste Schritte

Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung mit 467 Stimmen gegen 65 Stimmen und 74 Enthaltungen angenommen. Das Verfahren muss nun vom neuen Parlament nach der Europawahl am 9. Juni 2024 weiterverfolgt werden.


EU-Parlament vom 12.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


17.08.2026

WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Mit einer Kassenpflicht auch für Freiberufler will der Gesetzgeber die vollständige und manipulationssichere Erfassung von Einnahmen verbessern.

weiterlesen
WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht