13.07.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Besserer Schutz bei Firmenübernahmen

Beitrag mit Bild

©designer491/fotolia.com

Das Kabinett hat am 12.07.2107 die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegte 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und damit bessere Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beschlossen.

In Deutschland kann der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem inländischen Unternehmen durch Investoren, die nicht aus der EU oder aus dem EFTA-Raum kommen, durch das BMWi geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In besonders sicherheitssensiblen Bereichen wie Rüstung oder Kryptotechnologien wird bei allen ausländischen Investitionen geprüft, ob wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind.

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der nun beschlossenen Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Modalitäten des Prüfverfahrens an die gestiegene Zahl und Komplexität der Unternehmenserwerbe angepasst. Die Prüffristen werden überwiegend von zwei auf vier Monate verlängert, um mehr Informationen einholen zu können. Es wird eindeutig klargestellt, dass auch sogenannte mittelbare Erwerbe in die Prüfung einbezogen sind. Das sind Fälle, in denen ausländische Investoren ein Unternehmen in der EU gründen, das dann ein deutsches Unternehmen kaufen soll.

Besserer Schutz für sicherheitssensible Bereiche

Außerdem wird die Prüfung in besonders sicherheitssensiblen Bereichen um zusätzliche Rüstungsunternehmen erweitert, die bestimmte Schlüsseltechnologien im Bereich der Verteidigung entwickeln oder herstellen. Der EU-rechtliche geprägte Gegenstand der Prüfung (Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sowie wesentliche Sicherheitsinteressen) wird durch die neuen Regelungen nicht verändert. Auch die Möglichkeit, einen Erwerb zu untersagen, wird nicht verändert oder ausgeweitet.

(BMWi, PM vom 12.07.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.12.2025

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine Gesellschaft vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Prolongation, liegt darin kein steuerlich relevanter Zufluss.

weiterlesen
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Meldung

©rcx/fotolia.com


04.12.2025

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entlastet die Bundesregierung die Steuerzahler, trifft aber auf Widerstand der Länder, die finanzielle Ausgleiche fordern.

weiterlesen
Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


03.12.2025

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen werden aufgrund einer zentralen Verfahrensumstellung nicht mehr sofort beim Finanzamt ausgestellt.

weiterlesen
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank