Die BaFin hat ihr Rundschreiben 06/2018 „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“ aktualisiert. Dies war erforderlich, weil der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Wertpapierbehörden seine dem Rundschreiben zugrunde liegenden Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen überarbeitet hatte.
Die Leitlinien sind nun auch von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern im Sinne der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) sowie Nichtkreditinstituten im Sinne der Wohnimmobilienkreditrichtlinie anzuwenden.
Da sich das Rundschreiben an Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) richtet und dieser Begriff die neuen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister mitumfasst, war der Wortlaut des Rundschreibens nicht zu ergänzen.
Neu: Nichtkreditinstitute werden berücksichtigt
Hingegen wurden Nichtkreditinstitute, die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vergeben, neu in das Rundschreiben aufgenommen. Nichtkreditinstitute sind insbesondere Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Erstversicherungsunternehmen erfüllen bereits durch die Anforderungen des Rundschreibens 03/2013 „Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen“ im Wesentlichen die Vorgaben des Rundschreibens 06/2018 „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“.
Hier finden Sie das Rundschreiben zum Beschwerdemanagement
Das Gemeinsames Rundschreiben BA, WA und VA 06/2018 „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“, geändert am 23.01.2020, steht auf der Webseite der BaFin zum Download bereit.
(BaFin vom 23.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)