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08.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung bei NIKI abgelehnt

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©mstaniewski/fotolia.com

Das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde gegen seinen Beschluss, durch den die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH (nach österreichischem Recht) angeordnet worden ist, nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht Charlottenburg geht davon aus, in diesem Fall international zuständig zu sein, da maßgebliche Umstände dafür sprächen, dass der für die Zuständigkeit wichtige Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) sich nicht in Wien, sondern in Berlin befinde (Beschlüssen vom 13.12.2017 und vom 04.01.2018 – 36n IN 6433/17).

Besondere Eilbedürftigkeit

Das Gericht sei im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht verpflichtet, von Amts wegen die dafür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und in schwierigen Fällen ggfs. sogar ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Es bestehe ein enger zeitlicher Rahmen und gerade bei einer zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung noch operativ uneingeschränkt tätigen Luftverkehrsgesellschaft sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

NIKI hat sich Air Berlin untergeordnet

Die Prüfung habe ergeben, dass NIKI nach gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsgrundsätzen und operativ in den Konzern der Air-Berlin-Gruppe eingegliedert sei. NIKI sei gegenüber ihren Geschäftspartnern und damit nach außen in einer Weise aufgetreten, die offenbart habe, dass sie sich in ihrer Corporate Identity der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG untergeordnet habe. Auch habe ein Individualreisender, der ein Flugticket mit einer auf die NIKI hinweisenden HG-Flugnummer gebucht habe, nach außen erkennbar den Vertrag mit der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG geschlossen.

Weiterer Gang des Verfahrens

Das Landgericht Berlin muss nun über die sofortige Beschwerde befinden. Eine weitere Instanz gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nur gegeben, wenn es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen würde. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wäre möglich, wenn das Gericht dies aufgrund von europarechtlichen Vorschriften für geboten hält.

(AG Charlottenburg,, PM vom 04.01.2018 / Viola C. Didier)


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