• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung bei NIKI abgelehnt

08.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung bei NIKI abgelehnt

Beitrag mit Bild

©mstaniewski/fotolia.com

Das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde gegen seinen Beschluss, durch den die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH (nach österreichischem Recht) angeordnet worden ist, nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht Charlottenburg geht davon aus, in diesem Fall international zuständig zu sein, da maßgebliche Umstände dafür sprächen, dass der für die Zuständigkeit wichtige Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) sich nicht in Wien, sondern in Berlin befinde (Beschlüssen vom 13.12.2017 und vom 04.01.2018 – 36n IN 6433/17).

Besondere Eilbedürftigkeit

Das Gericht sei im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht verpflichtet, von Amts wegen die dafür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und in schwierigen Fällen ggfs. sogar ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Es bestehe ein enger zeitlicher Rahmen und gerade bei einer zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung noch operativ uneingeschränkt tätigen Luftverkehrsgesellschaft sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

NIKI hat sich Air Berlin untergeordnet

Die Prüfung habe ergeben, dass NIKI nach gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsgrundsätzen und operativ in den Konzern der Air-Berlin-Gruppe eingegliedert sei. NIKI sei gegenüber ihren Geschäftspartnern und damit nach außen in einer Weise aufgetreten, die offenbart habe, dass sie sich in ihrer Corporate Identity der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG untergeordnet habe. Auch habe ein Individualreisender, der ein Flugticket mit einer auf die NIKI hinweisenden HG-Flugnummer gebucht habe, nach außen erkennbar den Vertrag mit der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG geschlossen.

Weiterer Gang des Verfahrens

Das Landgericht Berlin muss nun über die sofortige Beschwerde befinden. Eine weitere Instanz gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nur gegeben, wenn es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen würde. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wäre möglich, wenn das Gericht dies aufgrund von europarechtlichen Vorschriften für geboten hält.

(AG Charlottenburg,, PM vom 04.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Elisabeth Märker


29.04.2026

BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Im vergangenen Herbst hat der BFH drei neue Entscheidungen zum Thema Betriebsvorrichtungen/erweiterte Gewerbesteuerkürzung veröffentlicht.

weiterlesen
BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.04.2026

45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Im Jahr 2025 zahlten Unternehmen in Deutschland durchschnittlich 45 € pro geleisteter Arbeitsstunde und damit rund 29% mehr als im EU-Durchschnitt.

weiterlesen
45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Meldung

©skywalk154/fotolia.com


29.04.2026

Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen

Ab 2027 gelten neue Schwellenwerte für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen. Dies beeinflusst, wie die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen plant.

weiterlesen
Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht