09.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Beschränkung des CFD-Handels geplant

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Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden nicht mehr angeboten warden, wenn der von der BaFin veröffentlichte Entwurf einer Allgemeinverfügung umgesetzt wird.

Um Privatanleger zu schützen, beabsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFD) zu beschränken.

Bei finanziellen Differenzgeschäften mit einer Nachschusspflicht für Privatkunden hat die BaFin Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz. Übersteige nämlich die vom Privatkunden auszugleichende Differenz sein eingesetztes Kapital, müsse er den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. „Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren“, erläutert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Keine Möglichkeit zur Risikominimierung

Das Verlustrisiko für den Anleger sei auch nicht wirksam durch das Margin-Call-Verfahren oder durch Stop-Loss-Orders begrenzbar. So könnten die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter gar keine Zeit mehr bleibe, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dann werde dessen Position zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen. Anleger könnten sich auch mit Stop-Loss-Orders nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, weiche nämlich möglicherweise deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis ab. Die vom Anleger auszugleichende Differenz könne dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.

Franken-Schock verdeutlicht Gefahr für Anleger

Mit finanziellen Differenzgeschäften spekulieren Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten. Dies könnten beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz sei verglichen zu einem Direktinvestment gering. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhalte der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen müsse er diesen ausgleichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie seien vor allem durch den sog. Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt worden. Die Schweizerische Nationalbank habe damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger hätten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste erlitten. Die geplante Allgemeinverfügung der BaFin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20.01.2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(BaFin, PM vom 08.12.2016/ Viola C. Didier)


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