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06.11.2018

Meldung, Steuerrecht

Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

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Zinseinnahmen aus Wandelanleihen gehören zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Schuldner der Erträge seinen Sitz im Inland hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt klargestellt.

Im Streitfall erzielte die im Inland beschränkt steuerpflichtige Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 Zinserträge aus Wandelanleihen. Emittentin der Anleihe und Schuldnerin der Kapitalerträge war die im Inland ansässige Beigeladene. Bei der Auszahlung der Zinsen an die Klägerin hatte die Beigeladene keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.

Haftung für Kapitalertragsteuer

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es die Beigeladene für die Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Dagegen richtete sich die Klage der Anlegerin. Sie machte geltend, dass die Zinsen keine inländischen Kapitaleinkünfte seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihr die Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt habe.

Wandelanleihen gehören zu den inländischen Einkünften

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2017 (2 K 1289/15 H) abgewiesen und ausgeführt, dass die Beigeladene zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden sei. Die Zinsen aus der Wandelanleihe gehörten zu den inländischen Einkünften der Klägerin. Die Beigeladene hätte daher bei Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen müssen.

Wann liegen inländische Einkünfte vor?

Die Qualifikation als inländische Einkünfte ergebe sich aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letzter Halbsatz EStG. Zur Begründung stellte der Senat maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes ab; Wandelanleihen seien in dieser Vorschrift ausdrücklich genannt. Dadurch seien die Zinsen aus Wandelanleihen – im Gegensatz zu den übrigen Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen – ausdrücklich dem Buchst. a der Vorschrift zugeordnet. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig.

Wille des Gesetzgebers ist unmissverständlich

Auch die historische Auslegung des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Unabhängig von der Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen sei für Erträge aus Wandelanleihen  eine beschränkte Steuerpflicht geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe Einkünfte aus Wandelanleihen ohne Rücksicht auf eine dingliche Sicherung der beschränkten Steuerpflicht unterwerfen wollen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Sitz im Inland hat.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 6/18 anhängig.

(FG Düsseldorf, NL vom 05.11.2018 / Viola C. Didier)

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