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15.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Beschluss des Bundeskartellamts zum Leistungsschutzrecht

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Der Betrieb

Im Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google im Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird.

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Reichweite des Leistungsschutzrechts fraglich

„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. „Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“

Google muss kein Schadensersatzrisiko tragen

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.

(Bundeskartellamt/ Viola C. Didier)


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