Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob das Finanzamt nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids einen Änderungsbescheid erlassen darf und sich dabei auf eine offenbare Unrichtigkeit berufen kann.
In dem entschiedenen Fall deklarierten die Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 Euro in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 Euro ausgewiesen war.
Änderungsbescheid nach Bestandskraft
Im Rahmen der Veranlagung erledigte der Sachbearbeiter des Finanzamts mehrere Prüf- und Risikohinweise zur Erfassung des ausländischen Arbeitslohns. Zudem kam die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle zu der Erkenntnis, dass die Auslandseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden indes nur 1.160.000 Euro erfasst; darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei allein der elektronisch übermittelte Arbeitslohn in Höhe von 1.160.000 Euro erfasst worden.
„Offenbare Unrichtigkeit“
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil 13 K 553/14 vom 24.03.2015 abgewiesen. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit in der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er hingegen nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.
(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)