• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bescheidberichtigung bei fehlerhafter Übermittlung des Arbeitslohns?

13.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Bescheidberichtigung bei fehlerhafter Übermittlung des Arbeitslohns?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob das Finanzamt nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids einen Änderungsbescheid erlassen darf und sich dabei  auf eine offenbare Unrichtigkeit berufen kann.

In dem entschiedenen Fall deklarierten die Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 Euro in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 Euro ausgewiesen war.

Änderungsbescheid nach Bestandskraft

Im Rahmen der Veranlagung erledigte der Sachbearbeiter des Finanzamts mehrere Prüf- und Risikohinweise zur Erfassung des ausländischen Arbeitslohns. Zudem kam die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle zu der Erkenntnis, dass die Auslandseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden indes nur 1.160.000 Euro erfasst; darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei allein der elektronisch übermittelte Arbeitslohn in Höhe von 1.160.000 Euro erfasst worden.

 „Offenbare Unrichtigkeit“

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil 13 K 553/14 vom 24.03.2015 abgewiesen. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit in der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er hingegen nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


12.02.2026

Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG ist eine eigenständige Pflicht, verleiht ihm jedoch keine verfahrensrechtliche Stellung im Grunderwerbsteuerverfahren.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Meldung

©sdecoret/fotolia.com


12.02.2026

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Vorgaben der KI-Verordnung national umgesetzt werden, bestimmt zuständige Behörden und schafft Rechtssicherheit.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)