Nur eine Woche nach dem Bundestag stimmte nun am 27.11.2020 auch der Bundesrat abschließend dem Beschäftigungssicherungsgesetz zu. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld.
Die Länderkammer hatte sich bereits im Plenum am 06.11.2020 mit dem Thema befasst und keine Einwendungen gegen den damaligen Entwurf der Bundesregierung erhoben.
Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld
Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 % (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.
Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Weiterbildung bei Arbeitsausfall
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen.
Hintergrund zum Beschäftigungssicherungsgesetz
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es mit den zeitlich befristeten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Allerdings werde es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das vorherige Niveau wieder erreicht wird. Die im März eingeführten Sonderregelungen sollen daher nicht wie geplant Ende 2020 auslaufen. Die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten seien angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher. Außerdem finde die Krise zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt aufgrund des Klimawandels und der Digitalisierung statt.
(Bundesrat vom 27.11.2020/RES JURA Redaktionsbüro)