09.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsrecht: Zur Herausgabe von Handakten

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Der Betrieb

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat.

Ein Rechtsanwalt vertrat ein Ehepaar in drei gerichtlichen Verfahren. 2008 wechselte der Anwalt in eine andere Kanzlei, seine Mandanten entrichteten die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen anderen Rechtsanwalt mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den ehemaligen Anwalt vier Jahre lang vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben.

Anwalt muss Handakten herausgeben

Nach der – nunmehr geänderten – Rechtsprechung bejahte der Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm für das Land Nordrhein-Westfalen – in Vollzug des Revisionsurteils des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof vom 03.11.2014 (BGH AnwSt (R) 5/14) – mit Urteil 1 AGH 1/15 vom 29.05.2015 neben der zivilrechtlichen jetzt auch eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten. Er hat deswegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße i. H. v. 2.000 Euro verurteilt.

Zurückhalten von Handakten war nicht gerechtfertigt

Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle, so der Anwaltsgerichtshof, ein gravierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts dar. Denn der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Vertrauen, das sich der Rechtsanwalt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte. Werde das Mandat – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechtsangelegenheiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevollmächtigter hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar und widerspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt gesetzt habe.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


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