28.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsrecht: Gesetzentwurf zum Outsourcing

Beitrag mit Bild

Ein neuer Gesetzentwurf regelt das Outsourcing bei Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern.

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt.

Mit dem Gesetzentwurf soll § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt, so abgeändert werden, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister, beispielsweise für Einrichtung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Systeme möglich wird. Bislang war dies nicht ohne rechtliches Risiko möglich, weil die beauftragten Dritten durch ihre Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen konnten, ohne dass eine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war.

Zum Kreis der tauglichen Täter

Der Gesetzentwurf sieht u. a. eine Einbeziehung der von Berufsträgern beauftragten Dritten in den Kreis der tauglichen Täter i. S. v. § 203 StGB vor und legt Grenzen fest, innerhalb derer Dienstleister, die an der Berufsausübung der Anwälte und Notare mitwirken, Zugang zu fremden Geheimnissen erhalten dürfen.

(BRAK, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht