• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

07.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

Beitrag mit Bild

Den Nachweis besonderer Kenntnisse können Anwälte durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang führen.

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Das hat der Anwaltsgerichtshof NRW klargestellt und die Klage eines Rechtsanwalts auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwalt beantragt, ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht“ zu verleihen. Einen auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrags verwies er auf seine Veröffentlichungen, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie auf eine Schwerbehinderung, die seiner Lehrgangsteilnahme entgegenstehe.

Problem: Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse

Seine Klage blieb jedoch erfolglos (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil 1 AGH 11/14 vom 21.08.2015). Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Er habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst. Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Behinderung keine Rechtfertigung

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht. Es gebe Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren. Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber Schreiberleichterungen eingeräumt. Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben könne, hatte er nicht vorgetragen.

(Anwaltsgerichtshof NRW / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Cybrain/fotolia.com


07.02.2025

Nachhaltiger E-Commerce: Die EU verschärft die Regeln für Importwaren

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass Verbraucher in Europa weiterhin sicher und nachhaltig einkaufen können.

weiterlesen
Nachhaltiger E-Commerce: Die EU verschärft die Regeln für Importwaren

Meldung

©animaflora/fotolia.com


06.02.2025

BFH: Einschränkung beim Betriebsausgabenabzug für Holdinggesellschaften

Holdings dürfen Verwaltungskosten, die mit steuerfreien Beteiligungserträgen zusammenhängen, nur anteilig als Betriebsausgaben abziehen.

weiterlesen
BFH: Einschränkung beim Betriebsausgabenabzug für Holdinggesellschaften

Meldung

©cienpies/123rf.com


06.02.2025

beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Rechtsanwälte müssen PDF-Dateien vor der Übermittlung prüfen, da eine fehlende Kontrolle zur Fristversäumung und Versagung der Wiedereinsetzung führen kann.

weiterlesen
beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank