• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

07.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

Beitrag mit Bild

Den Nachweis besonderer Kenntnisse können Anwälte durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang führen.

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Das hat der Anwaltsgerichtshof NRW klargestellt und die Klage eines Rechtsanwalts auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwalt beantragt, ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht“ zu verleihen. Einen auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrags verwies er auf seine Veröffentlichungen, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie auf eine Schwerbehinderung, die seiner Lehrgangsteilnahme entgegenstehe.

Problem: Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse

Seine Klage blieb jedoch erfolglos (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil 1 AGH 11/14 vom 21.08.2015). Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Er habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst. Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Behinderung keine Rechtfertigung

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht. Es gebe Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren. Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber Schreiberleichterungen eingeräumt. Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben könne, hatte er nicht vorgetragen.

(Anwaltsgerichtshof NRW / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


14.03.2025

Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Streubesitzdividenden bleiben voll gewerbesteuerpflichtig. Ein Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis ist ausgeschlossen.

weiterlesen
Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Meldung

©animaflora/fotolia.com


13.03.2025

BFH zur Verlustbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen

Der BFH hat mit seinem aktuellen Urteil die strikte Handhabung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen bestätigt.

weiterlesen
BFH zur Verlustbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


13.03.2025

BFH stärkt AGs: Keine pauschale vGA bei Vorstandsgehältern

Der BFH hat klargestellt, dass Vorstandsvergütungen in einer AG steuerrechtlich anerkannt werden, solange der Aufsichtsrat unabhängig agiert.

weiterlesen
BFH stärkt AGs: Keine pauschale vGA bei Vorstandsgehältern

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank