• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

07.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsrecht: Fachanwalt muss nachgewiesene Kenntnisse haben

Beitrag mit Bild

Den Nachweis besonderer Kenntnisse können Anwälte durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang führen.

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Das hat der Anwaltsgerichtshof NRW klargestellt und die Klage eines Rechtsanwalts auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwalt beantragt, ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht“ zu verleihen. Einen auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrags verwies er auf seine Veröffentlichungen, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie auf eine Schwerbehinderung, die seiner Lehrgangsteilnahme entgegenstehe.

Problem: Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse

Seine Klage blieb jedoch erfolglos (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil 1 AGH 11/14 vom 21.08.2015). Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Er habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst. Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Behinderung keine Rechtfertigung

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht. Es gebe Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren. Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber Schreiberleichterungen eingeräumt. Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben könne, hatte er nicht vorgetragen.

(Anwaltsgerichtshof NRW / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


30.03.2026

Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Bei jedem Erbfall und bei Schenkungen, die zu einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung führen können, ist ein entsprechendes Besteuerungsverfahren mit den jeweils zuständigen Finanzbehörden durchzuführen.

weiterlesen
Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


30.03.2026

ISSB überarbeitet drei weitere SASB-Standards

Das ISSB hat einen neuen Entwurf mit Änderungen an drei weiteren SASB-Standards sowie an der IFRS-S2-Industry-based Guidance veröffentlicht.

weiterlesen
ISSB überarbeitet drei weitere SASB-Standards

Meldung

©fotomek/fotolia.com


30.03.2026

Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen

Die EU erweitert ihre Regeln für Bankinsolvenzen, um Einleger besser zu schützen, Abwicklungen effizienter zu gestalten und öffentliche Mittel stärker zu schonen.

weiterlesen
Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)