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07.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Berufskrankheit bei allgemeiner Infektionsgefahr?

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Wenn ein Krankheitserreger in der Bevölkerung stark verbreitet ist, begründet dies lediglich eine geringfügig erhöhte Infektionsgefahr für Personal in Gesundheitsberufen. Dies reicht für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus.

Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei.

Sonderschulerzieherin beantragt Anerkennung einer Berufskrankheit

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 – 60 Prozent mit Chlamydien-Erregern durchseucht.

Infektionsrisiko in Sonderschule nicht maßgeblich erhöht

Die Richter am LSG Hessen bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft (Urteil L 3 U 54/11 vom 25.08.2015). Die Erzieherin sei zwar in einer Sonderschule und damit im Gesundheitsdienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Die Chlamydia pneumoniae sei eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache respiratorischer Infektionen des Menschen. Der Durchseuchungsgrad steige mit dem Lebensalter. Daher sei davon auszugehen, dass die von der erkrankten Frau betreuten Schulkinder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht verstärkt infiziert seien. Aufgrund des engen körperlichen Kontakts zu den Kindern sei zwar die Übertragungsgefahr erhöht. Wegen des hohen Verbreitungsgrads des Krankheitserregers begründe dies aber lediglich eine geringfügig erhöhte Infektionsgefahr. Dies reiche für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Eine konkrete Ansteckung durch ein betreutes Kind sei zudem nicht nachgewiesen.

(LSG Hessen / Viola C. Didier) 


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