• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH als Lohn?

07.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH als Lohn?

Beitrag mit Bild

BFH: Kein Lohn durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH.

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind.

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führe laut BFH-Urteil vom 19.11.2015 (Az. VI R 74/14) nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wende durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ihren Arbeitnehmern keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zu.

Versicherungspflicht besteht grundsätzlich

Allein durch die Haftpflichtversicherung nach § 59j BRAO entfalle nämlich nicht die Versicherungspflicht nach § 51 I BRAO. So sei jeder angestellte Rechtsanwalt unabhängig vom Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 I BRAO verpflichtet.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 5/2016 vom 04.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©jat306/fotolia.com


15.12.2025

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


15.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank