Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind.
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führe laut BFH-Urteil vom 19.11.2015 (Az. VI R 74/14) nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wende durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ihren Arbeitnehmern keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zu.
Versicherungspflicht besteht grundsätzlich
Allein durch die Haftpflichtversicherung nach § 59j BRAO entfalle nämlich nicht die Versicherungspflicht nach § 51 I BRAO. So sei jeder angestellte Rechtsanwalt unabhängig vom Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 I BRAO verpflichtet.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin 5/2016 vom 04.03.2016 / Viola C. Didier)