In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.
Ein angestellter Schlachter in einem Schlachthof bekommt für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht der Arbeitgeber ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Nun begehrte er die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Er verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto.
Erfolg vor dem BAG
Der Schlachter ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil 9 AZR 181/15 vom 14.06.2016. Der Arbeitgeber muss die Kosten gemäß § 670 BGB erstatten. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Der Schlachthof hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Angestellten, sondern im Eigeninteresse aufgewendet.
Kostenübertragung mittels Vereinbarung?
Das BAG musste nicht darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier aber weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.
(BAG, PM vom 14.06.2016/ Viola C. Didier)