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29.04.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 01.08.2022

Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 01.08.2022

©Jamrooferpix/fotolia.com

Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe treten zum 01.08.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft.

Jede Berufsausübungsgesellschaft benötigt eigene Berufshaftpflichtversicherung und …

Ab dem 01.08.2022 muss ausnahmslos jede Berufsausübungsgesellschaft – unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Diese ist während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-neu). Diese Pflicht gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, für die zukünftig nach § 59f Absatz 1 Satz 2 keine Zulassungspflicht besteht. Aus diesem Grund genügt es zukünftig nicht mehr, dass sich – selbst in einer kleinen Gesellschaft bürgerlichen Rechts – lediglich die einzelnen Berufsträger versichern.

… ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Einer der Kernpunkte der Reform ist auch, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten.

Die BRAK hat zu diesem Thema Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht. Die FAQ beantworten unter anderem die Fragen, ob sich künftig neben einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften absichern müssen, in welcher Höhe die Versicherung abzuschließen ist und was passiert, wenn eine Gesellschaft unterversichert ist.


BRAK vom 20.04.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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