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20.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Berücksichtigung von Baukosten bei der Grunderwerbsteuer?

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Der Betrieb

Welche Kosten sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen? Über diese Frage hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen – nämlich dann, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Eine Frage der vertraglichen Regelungen

Solche Vereinbarungen über die Bebauung eines unbebauten Grundstücks müssen allerdings mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.

Frage zu Ausbaukosten blieb offen

In dem vor dem BFH verhandelten Fall war klar, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind (Urteil vom 3.3.2015, Az. II R 9/14). Ob dies allerdings auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer verbunden waren und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Da das Finanzgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

(BFH / Viola C. Didier)


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