Die Kommission für Qualitätskontrolle möchte künftig regelmäßig und zeitnah über Ihre Tätigkeit informieren. Im Folgenden sind Information zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Januar 2017 zusammengefasst.
Tätigkeitsbericht für 2016: Beraten wurde der Entwurf des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für 2016. Die statistischen Auswertungen ergaben, dass bei lediglich 3 oder rund 0,1 % der Praxen die nächste Qualitätskontrolle vor der maximal zulässigen Frist von 6 Jahren anzuordnen war. Mehr zu den Prüfungsanordnungen für die nächsten Qualitätskontrollen finden Sie hier.
Stellungnahme zu IDW EPS 140
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet den Entwurf einer Stellungnahme zu EPS 140. Gemeinsam mit dem Vorstand der WPK soll die Stellungnahme dem IDW für dessen weitere Beratungen zur Verfügung gestellt werden.
Konkrete Absicht als Voraussetzung für die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister
Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich außerdem mit den Kriterien für das Vorliegen einer konkreten Absicht. Festgestellt wurde, dass sich die innere konkrete Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu wollen, auch in einem Handeln nach außen manifestieren muss. Werden über längere Zeiträume keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt, muss eine Praxis gegebenenfalls entsprechende Nachweise für eine weiterhin bestehende konkrete Absicht erbringen. Die Kommission für Qualitätskontrolle wird diesen Punkt noch weiter erörtern.
Teilnahme an Qualitätskontrollen
Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss, an einer Qualitätskontrolle teilzunehmen (§ 57e Absatz 1 Satz 6 WPO).
(WPK vom 02.02.2017/ Viola C. Didier)