Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, selbst wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Frist liegt.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger hatte am 3. März 1998 ein bebautes Grundstück – eine Bahnbetriebsanlage – erworben und dieses am 30. Januar 2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde aber erst am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eintrat.
Welcher Veräußerungszeitpunkt ist entscheidend?
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. IX R 23/13), dass ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30. Januar 2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
(BFH / Viola C. Didier)