• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Berechnung des Zehnjahreszeitraums bei privaten Veräußerungsgeschäften

01.04.2015

Meldung, Steuerrecht

Berechnung des Zehnjahreszeitraums bei privaten Veräußerungsgeschäften

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, selbst wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Frist liegt.

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger hatte am 3. März 1998 ein bebautes Grundstück – eine Bahnbetriebsanlage – erworben und dieses am 30. Januar 2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde aber erst am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eintrat.

Welcher Veräußerungszeitpunkt ist entscheidend?

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. IX R 23/13), dass ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30. Januar 2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

(BFH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


01.06.2026

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Das BMF hat nun den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt und damit erneut zu dem Instrument eines „Omnibusgesetzes“ gegriffen.

weiterlesen
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Meldung

©adrian_ilie825/fotolia.com


01.06.2026

IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

IFRS 20 schafft neue Bilanzregeln für Unternehmen mit regulierten Preisen und zeitlichen Abrechnungsunterschieden.

weiterlesen
IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


01.06.2026

Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus

Diversität bleibt für viele deutsche Unternehmen ein fester Bestandteil moderner und zukunftsfähiger Unternehmenskultur.

weiterlesen
Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht