Der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, richtet sich nach dem Antrag und wird in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof plante die Klägerin eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim Finanzamt an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das Finanzamt auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären.
FG stellt eigene Berechnung an
Die im Anschluss erhobene Klage vor dem Finanzgericht war insoweit erfolgreich, als das Gericht gebührenmindernd berücksichtigte, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte – diese Minderungen der Steuerbelastung in den Folgejahren berücksichtigte das Gericht bei der Gebührenhöhe.
Grundlage ist nur die gestellte Rechtsfrage
Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien – weder erhöhend noch mindernd – zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen (Urteil IV R 13/12 vom 22.04.2015).
(BFH / Viola C. Didier)