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15.04.2025

Meldung, Steuerrecht

Beratungskosten bei Anteilsverkäufen: Kein Abzug nach § 8b KStG nötig

Darf eine Muttergesellschaft Beratungskosten für den Verkauf einer Enkelgesellschaft voll absetzen, obwohl die Anteile formal durch die Tochtergesellschaft veräußert wurden? Ja, sagt das Finanzgericht Düsseldorf – und widerspricht damit der Finanzverwaltung. Das Urteil hat hohe Relevanz für Konzernstrukturen mit Organschaftsverhältnissen.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin  zu entscheiden.

Darum ging es im Streitfall

Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (z.B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

Das Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Abzugsfähigkeit trotz Organschaft

Das FG Düsseldorf gab der Klage in seinem Urteil vom 26.02.2025 (7 K 1811/21 K) statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht.

Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag – verzichtet habe.

Eine Anwendung von § 8b KStG scheide aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Auch die Annahme eines sogenannten „abgekürzten Vertragsweges“ lehnte der Senat ab, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Der Senat betonte, dass eine fingierte Zuwendung – anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften – nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde eingelegt.


FG Düsseldorf vom 15.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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