Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD in nationales Recht überführt werden.
Bisher waren international tätige Konzerne in der Lage, bestehende Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen mehrerer Staaten gezielt zur Steueroptimierung auszunutzen. Dagegen hat im Oktober 2015 das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – bekannt als BEPS-Projekt – Empfehlungen vorgelegt. Unter anderem zielen diese darauf ab, die Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen und die Transparenz der Besteuerung internationaler Konzerne zu stärken. Mit den Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie wurden diese BEPS-Empfehlungen in der EU einheitlich festgeschrieben, um gleiche steuerliche Wettbewerbschancen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Diese Änderungen sind in nationales Recht umzusetzen. Im Einzelnen enthält der am 13.7.2016 beschlossene Gesetzentwurf die folgenden Maßnahmen:
Tax Rulings: Austausch ab 1. Januar 2017
Im BEPS-Projekt und mit der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom Dezember 2015 wurde beschlossen, dass die Staaten künftig Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen in Verrechnungspreisfragen – sog. Tax Rulings – untereinander austauschen. Tax Rulings werden von einigen Staaten gezielt eingesetzt, um Gestaltungen abzusichern, deren einziger Zweck in der Erlangung steuerlicher Vorteile besteht. Das deutsche EU-Amtshilfegesetz soll dahingehend geändert werden, dass ab 1. Januar 2017 Informationen über grenzüberschreitende Tax Rulings automatisch mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Country-by-Country-Reporting
Auch die BEPS-Empfehlung zur Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch (sog. Country-by-Country-Reporting) hat zum Ziel, den Finanzbehörden zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Konzernstrukturen an die Hand zu geben, die sie besser in die Lage versetzen sollen, die internationale Gewinnabgrenzung multinational tätiger Unternehmen zu prüfen. Die europäischen Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Änderungen an der EU-Amtshilferichtlinie, welche diese BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country-Reporting innerhalb der EU einheitlich umsetzen soll, am 25. Mai 2016 beschlossen.
Neuregelung in der Abgabenordnung
Die nationale Umsetzung in Deutschland sieht vor, in der Abgabenordnung einen neuen § 138a einzufügen, der regelt, dass diese länderbezogene Berichte ab dem Wirtschaftsjahr 2016 zu erstellen sind. Zudem wird das EU-Amtshilfegesetz geändert, um den Austausch dieser Berichte mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten zu regeln. Darüber hinaus wird die von der Richtlinie geforderte Verpflichtung inländischer Konzernuntergesellschaften geschaffen, anstelle ihrer ausländischen Konzernobergesellschaft einen länderbezogenen Bericht für den Fall zu erstellen, dass der länderbezogene Bericht der betreffenden ausländischen Konzernobergesellschaft nicht übermittelt wird (sog. „secondary mechanism“).
Weitere Maßnahmen
Mit dem Gesetz sollen ferner einige Vorschriften des nationalen Rechts an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden, um deutsche Besteuerungsrechte bei grenzübereschreitenden Sachverhalten besser wahrnehmen zu können. Beispielsweise wird § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) um eine klarstellende Aussage zur Definition des Inhalts des Fremdvergleichsgrundsatzes ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass es nicht zu einem inhaltlich unterschiedlichen Verständnis zwischen den in der Substanz gleichlautenden Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einerseits und in der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG andererseits kommt. Durch die Klarstellung werden Möglichkeiten der Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) durch unterschiedliche Auslegungen des Fremdvergleichsgrundsatzes verhindert. Zudem wird in § 7a Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft eingeführt.
(BMF, PM vom 13.7.2016/ Viola C. Didier)