Obwohl die BEPS 7-Implikationen wohl frühestens mit Wirkung von 2017 wirksam werden, geraten bestehende konzerninterne Vertriebsstrukturen in Form von Kommissionären und Handelsvertreter bereits heute zunehmend unter Druck.
Der BEPS 7-Report der OECD vom 05.10.2015 führt zu wesentlichen Änderungen der langjährigen Definition für das Vorliegen einer Vertreter-Betriebsstätte. Insofern verwundert es nicht, dass die Begründung einer Betriebsstätte (Betriebsstätten-Risiko dem Grunde nach) durch zahlreiche Steuerexperten aus Industrie, Finanzverwaltung, Lehre und Beratung derzeit intensiv und kritisch diskutiert wird.
Betriebsprüfungen werden sich verändern
Es ist auch insofern davon auszugehen, dass ein zunehmender Fokus von weltweiten Betriebsprüfungen in den nächsten Jahren insbesondere die Prüfung von Betriebstätten dem Grunde als auch der Höhe nach sein wird. Dies dürfte vor allem für bisher unschädliche und operativ übliche konzerninterne Vertriebsstrukturen wie Kommissionäre und Handelsvertreter gelten.
Konkrete Handlungsanweisungen für Konzerne
Der Beitrag „BEPS 7: Hat der Kommissionär/Handelsvertreter im Konzern ausgedient?“ von StB Stefan Waldens und StB/FBIStR Ina Sprenger diskutiert die sich bereits heute für multinationale Unternehmen auswirkenden Implikationen aus dem BEPS 7-Report und zeigt mögliche Handlungsalternativen auf. Sie finden den Aufsatz in DER BETRIEB vom 16.09.2016, Heft 37, Seite 2125 – 2130 sowie online unter DB1208733.