Im Streitfall hatte die Klägerin ein Teilerbbaurecht an einem Hotelgrundstück mit einer ursprünglich bis 2070 laufenden Vereinbarung besessen. Im Jahr 2018 wurde die Laufzeit um 44 Jahre bis 2114 verlängert, wobei ein neuer, einheitlicher jährlicher Erbbauzins von rund 3,37 Mio. Euro festgelegt wurde. Zudem zahlte die Klägerin eine einmalige Entschädigung von 10,4 Mio. Euro an die Grundstückseigentümerin.
Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer auf Basis des kapitalisierten Erbbauzinses in Höhe von 56,98 Mio. Euro sowie der Einmalzahlung fest.
Das Urteil des Finanzgerichts
Die Klägerin ging gegen das Finanzamt vor, wobei das Finanzgericht die Einbeziehung der Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ablehnte. Jedoch wies es die Forderung der Klägerin ab, den kapitalisierten Erbbauzins zusätzlich auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung abzuzinsen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts mit Urteil vom 10.07.2024 (II R 3/22). Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer, und als Bemessungsgrundlage gilt der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine zusätzliche Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung ist rechtlich nicht vorgesehen. Der BFH betonte, dass die Leistungspflichten der Parteien erst mit Beginn der Verlängerung erfüllt werden, wodurch keine Vorleistungspflicht bestehe, die eine Abzinsung rechtfertigen würde.
Fazit
Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts gilt der kapitalisierte Erbbauzins als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, ohne dass eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung erfolgt. Dies bekräftigt die Gleichstellung von Erbbaurechten mit Grundstücksübertragungen im Steuerrecht.