• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Beleidigung über Diensthandy des Kollegen – Kündigung gerechtfertigt?

21.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Beleidigung über Diensthandy des Kollegen – Kündigung gerechtfertigt?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ob und wie Kollegen auch außerhalb des beruflichen Umfelds Beziehungen pflegen, bleibt grundsätzlich Privatsache der Beteiligten. Beleidigt und bedroht der eine den anderen über das dienstliche Handy, rechtfertigt dies nicht unbedingt eine Kündigung.

In einem Fall, der vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wurde, arbeitete ein Mann seit 33 Jahren bei einem Energieversorger. Mit einer Kollegin verband ihn über 16 Jahre eine private Beziehung. Das Paar arbeitete auch in demselben Büro. Nach der Trennung bedrohte und beleidigte er seine ehemalige Lebensgefährtin zunächst über das private Mobiltelefon, dann über das dienstliche. So schrieb er SMS wie „Du elendes Schwein“ oder „das wirst Du bitter bereuen“ und „das zahl ich Dir heim“.

Kündigung wegen unvermeidbarer Berührungspunkte

Nachdem die Frau den Arbeitgeber davon unterrichtet hatte, kündigte dieser dem Mann. Zuvor wurde noch der Betriebsrat angehört. Dieser hatte aber die Vorwürfe für nicht überprüfbar gehalten, da der Mann keine Stellungnahme abgegeben hatte. Vorgelegt wurden lediglich die zusammengefassten Zitate der Textnachrichten an seine ehemalige Lebensgefährtin. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass er zwar dafür sorgen könne, dass die beiden nicht mehr im selben Büro säßen. Sie würden sich aber dennoch aufgrund der fachlichen und persönlichen Berührungspunkte regelmäßig sehen. Er erwarte negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung.

Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich

Die Kündigung ist rechtswidrig, entschied das Arbeitsgericht Berlin am 27.02.2015 (AZ: 28 Ca 16.939/14). Zunächst einmal stellte es fest, dass zwischenmenschliche Verbindungen unter Kollegen dem Bereich der privaten Lebensgestaltung zugeordnet seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine Beziehung in die Brüche gehe. Dies könne zwar unerwünschte Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben. Man müsse aber das Ganze im Zusammenhang sehen und bewerten: Die Nachrichten seien in einem Zeitraum von 290 Tagen geschickt worden und davon insgesamt nur an 29 Tagen. Beleidigende Inhalte habe es nur an insgesamt neun Stellen gegeben. Daraus folge nicht automatisch, dass dies sich negativ auf die Arbeitsleistung der Frau auswirkte. Zudem monierte das Gericht, dass nicht der gesamte Dialog dokumentiert wurde, sondern nur die Aussagen des Mannes. Der Erkenntnisgewinn sei daher äußerst gering. Auch sei eine Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von 33 Jahren nicht verhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte zunächst abmahnen müssen.

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Christian Rolf


11.03.2025

Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Am 27. Januar schrieben wir den 20. Jahrestag der „Junk“-Entscheidung des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie (RL 97/59/EG) und deren deutsche Umsetzung in § 17 KSchG (C-188/03). Wir erinnern uns: Im Jahr 2005 hatte der EuGH das deutsche System der Massenentlassungsanzeigepflicht gründlichst auf den Kopf gestellt.

weiterlesen
Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Meldung

©bilderstoeckchen/fotolia.com


11.03.2025

Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Klares Ergebnis: Es sind keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erforderlich.

weiterlesen
Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Meldung

manitator/123rf.com


11.03.2025

Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die Prüfleitlinien des Umweltbundesamts kommen zu spät und enthalten unnötige bürokratische Hürden, kritisieren WPK und BStBK und setzen sich für praxistauglichere Regelungen ein.

weiterlesen
Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank