23.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

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Die Bezeichnung Emoticon ist ein Portmanteauwort, gebildet aus Emotion und Icon. Emoticon können je nach Kontext alle möglichen Gefühlsregungen ausdrücken.

In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung aufgrund der Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons.

Als Emoticon werden einzelne Zeichen bezeichnet, die in der schriftlichen Kommunikation Stimmungs- oder Gefühlszustände ausdrücken. Verwendet werden Emoticons hauptsächlich im lockeren digitalen Schriftverkehr, z. B. via E-Mail, SMS, in Forumsdiskussionen oder beim Chatten. Die am häufigsten eingesetzten Emoticons sind Smileys.

Schweine-Emoticon sorgt für Streit

Im entschiedenen Streitfall war ein Montagearbeiter (Kläger)  bei einem Maschinenbauunternehmen (Beklagte) beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos aufgrund des folgenden Sachverhalts: Der Mitarbeiter I. war wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt. I. postete seine Verletzung in seiner Facebook-Chronik. Es entwickelte sich eine lebhafte Diskussion in der Kommentarfunktion, an der sich vier weitere Mitarbeiter beteiligten:

H.: 6 Wochen gelben Urlaubsschein.

I.: Hahahaha hahahaha

F.(Kläger): Das fette (Schweine-Emoticon) dreht durch!!!

I.: Das Spanferkel meinst du!!!!!

F.(Kläger): Hahahahah Und der (Bären-Emoticon)kopf auch!!!

Der Kläger meinte, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich um eine private Kommunikation in einem geschützten Raum gehandelt. Über den Empfängerkreis habe er sich keine Gedanken gemacht. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets würden die Einträge ohnehin schnell an Bedeutung verlieren. Außerdem seien mit den Emoticons keine Vorgesetzten gemeint gewesen. Aus der Konversation ergebe sich nicht, wer gemeint gewesen sei. „Bärenkopf“ sei auch keine Beleidigung. Im Rahmen der Interessenabwägung sei insbesondere seine soziale Situation zu berücksichtigen.

ArbG: Abmahnung hätte genügt

Das Arbeitsgericht Pforzheim hat mit Urteil vom 08.12.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung aufgelöst wurde. Die Beklagte wurde zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Es führte zur Begründung aus, es könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die beiden von ihr benannten Vorgesetzten von den Beleidigungen gemeint sein sollten. Angesichts einer 16-jährigen beanstandungslosen Tätigkeit des Klägers sei dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten, nur Mitarbeiter ohne Fehl und Tadel zu beschäftigen. Eine Abmahnung sei deshalb nicht entbehrlich. Es sei zu erwarten, dass der Kläger nach einer Abmahnung solche Äußerungen nicht mehr verbreiten würde. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

LArb bestätigt: Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die  Berufung mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 4 Sa 5/16) zurück: Die Kündigung sei nicht gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Das Vorliegen eines Kündigungsgrunds an sich in Form einer Beleidigung von Vorgesetzten kann vorliegend unterstellt werden. Die Bezeichnung einer anderen Person als „Fettes Schwein“ stellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar – auch mittels Emoticon. Ob und wie grob „Bärenkopf“ eine Beleidigung darstellt, hängt von den Umständen und auch vom Adressaten der Beleidigung ab. Die Benutzung des Spitznamen „Bärenkopf“ ist jedenfalls dann grob beleidigend, sofern der Vorgesetzte gemeint war und man sich über dessen krankheitsbedingt ausgeprägte Gesichtszüge lustig gemacht hat. Dennoch erwies sich die Kündigung im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung vorliegend als nicht erforderlich.

Sonderrolle Facebook

Das Verbreitungsmedium Facebook spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Kläger stellte seinen Kommentar nämlich zu einem Post des Herrn I. auf dessen Chronik. Erfolgt eine beleidigende Äußerung nicht in der eigenen Chronik, sondern in der Chronik eines anderen Nutzers, so muss der beleidigende Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er die Angabe gegenüber einem ihm unbekannten Empfängerkreis macht. Außerdem hat der beleidigende Arbeitnehmer keine Kontrolle mehr darüber, ob sein Kommentar öffentlich wird. Denn der Chronikinhaber kann den Empfängerkreis jederzeit (auch nachträglich) ändern. Es bestand somit zumindest die Gefahr einer sehr schnellen Verbreitung an einen sehr großen Empfängerkreis in kurzer Zeit. Es ist aber zugunsten des Klägers angesichts der tatsächlichen Gesamtumstände davon auszugehen, dass dem Kläger die Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen so nicht bewusst waren.

Hochschaukeln von Diskussionen im Netz üblich

Die Beleidigungen sind ein Ausdruck des vielfach zu beobachtenden Phänomens, dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke deutlich heftiger „vom Leder gezogen“ wird als man dies in einem Gespräch direkt Auge gegenüber Auge getan hätte. Dies kann zwar nicht als Rechtfertigung für ungebührliche Äußerungen herhalten. Jedoch wird erkennbar, dass der Kläger das Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in einer plumpen Art und Weise schlicht lustig gefunden hat. Dies ist zwar gänzlich inakzeptabel. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass wenn dem Kläger durch eine Abmahnung die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre, auch bei diesem eine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tun hätte geweckt werden können, sodass mit entsprechenden Vertragsstörungen künftig nicht mehr hätte gerechnet werden müssen.

(LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, Az. 4 Sa 5/16/ Viola C. Didier)


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