Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 21. Juni 2016 sind die Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 6 und Nr. 7 durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht worden.
Durch DRÄS 6 werden die folgenden Standards geändert: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung. DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen werden aufgehoben. Die branchenspezifischen Regelungen, die derzeit in diesen beiden Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert.
Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist.
(DRSC vom 21.06.2016 / Viola C. Didier)