• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bekämpfung der Geldwäsche: Hinweisgeberstelle GwG bei der WPK

12.10.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Bekämpfung der Geldwäsche: Hinweisgeberstelle GwG bei der WPK

Beitrag mit Bild

©Imillian/fotolia.com

Als Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hat die WPK gemäß § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch ihre Mitglieder eingerichtet (Hinweisgeberstelle GwG).

Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Sie haben daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer (WPK, § 50 Nr. 6 GwG). Hinweise von Personen, die bei WP/vBP-Praxen angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, aber auch Informationen von sonstigen Dritten können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.

Art der Hinweiserteilung

  • Inhalt

Ein Hinweis an die WPK muss die Identität der betroffenen Praxis, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en, sowie den erhobenen Vorwurf enthalten.

  • Offenlegung der Identität des Hinweisgebers

Wenn ein Hinweisgeber der WPK seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der WP/vBP-Praxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen WPK und Hinweisgeber. Die WPK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

  • Anonyme Hinweise (Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt)

Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der WPK auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch, wahlweise auch durch Aufzeichnung auf einem Anrufbeantworter. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.

Schutz der Hinweisgeber

Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der WPK bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die WPK die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen WP/vBP-Praxis nicht offenbaren darf. Im Ausnahmefall darf die WPK die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).

Zusätzlich dürfen Hinweisgeber, die Mitarbeiter von WP/vBP-Praxen sind, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben (§ 53 Abs. 5 GwG).

(WPK vom 10.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank