19.11.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Die Bundesregierung entlastet erneut Arbeitgeber und Beschäftigte. Zum 01.01.2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 %. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit machen es möglich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab dem 01.01.2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 %. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.

Lohnkosten für Unternehmen sinken

Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr. Damit sinken einerseits die Lohnkosten für die Unternehmen und andererseits bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Mit der Senkung des Beitragssatzes leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung.

Arbeitslosenversicherung weiterhin im Sinkflug

Seit dem Jahr 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert. Zum 01.01.2019 war der Beitrag zuletzt gesunken – von 3 auf 2,5 %.

(Bundesregierung, PM vom 18.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


06.03.2026

ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Eine aktuelle Analyse zeigt, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet.

weiterlesen
ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Meldung

diyanadimitrova/123rf.com


06.03.2026

Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Darlehen allein wegen eines Immobilienverkaufs vorzeitig abgelöst, gilt die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Teil des Veräußerungsvorgangs.

weiterlesen
Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)