19.11.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Die Bundesregierung entlastet erneut Arbeitgeber und Beschäftigte. Zum 01.01.2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 %. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit machen es möglich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab dem 01.01.2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 %. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.

Lohnkosten für Unternehmen sinken

Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr. Damit sinken einerseits die Lohnkosten für die Unternehmen und andererseits bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Mit der Senkung des Beitragssatzes leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung.

Arbeitslosenversicherung weiterhin im Sinkflug

Seit dem Jahr 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert. Zum 01.01.2019 war der Beitrag zuletzt gesunken – von 3 auf 2,5 %.

(Bundesregierung, PM vom 18.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©js-photo/fotolia.com


18.03.2026

Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Neue Regeln sollen Spritpreise transparenter machen, Wettbewerb stärken und Verbraucher besser vor Überhöhungen schützen.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


18.03.2026

EU-Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung

Die geplante Überarbeitung der EU-Taxonomie zeigt, dass die EU stärker auf praktikable und verständliche Nachhaltigkeitsvorgaben setzt.

weiterlesen
EU-Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


17.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

weiterlesen
Kündigung wegen Kirchenaustritt
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)