• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 voll absetzbar

19.01.2022

Meldung, Steuerrecht

Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 voll absetzbar

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Diese geplante Entlastung wird einen Beitrag zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten leisten.

Beitrag mit Bild

©bilderstoeckchen/fotolia.com

Beiträge zur Rentenversicherung sollen bereits ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner angekündigt hat. Ziel der Bundesregierung ist es, insbesondere auch für zukünftige Rentenjahrgänge eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Doppelbesteuerung der Beiträge zur Rentenversicherung

Die Regierungsparteien hatten sich im November 2021 im Koalitionsvertrag auf eine entsprechende Anpassung verständigt. Danach soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan erst ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem einigten sie sich darauf, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.

Urteile des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung

Die geplanten Neuregelungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.05.2021 an. In seinen Urteilen hatte der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung erneut als verfassungskonform bestätigt. In den entschiedenen Fällen lag keine „doppelte Besteuerung“ der Alterseinkünfte vor. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH. Mit seinen Entscheidungen hatte das oberste deutsche Finanzgericht erstmals die konkreten Berechnungsparameter für eine etwaige „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung festgelegt. Die nun angekündigten Gesetzesänderungen sollen einen Beitrag dazu leisten, eine mögliche „doppelte Besteuerung“ auch für die Zukunft zu vermeiden.

Übergangsphase des Besteuerungssystems

Hintergrund des Urteils des BFH ist eine 2005 begonnene Umstellung des Systems der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung. Diese umfasst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen („Rürup“-Renten). Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die damalige sog. vorgelagerte Besteuerung in einer langen Übergangsphase schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt.

Dieser Begriff bedeutet: Im Erwerbsleben lassen sich die Aufwendungen für Altersvorsorge steuerlich geltend machen, die aus diesen Aufwendungen resultierenden Renten werden dann in der Auszahlungsphase vollständig in die Besteuerung einbezogen.


BMF vom 13.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.03.2026

BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass ein stiller Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer ist, weil er Leistungen für das Unternehmen erbringt und am Gewinn beteiligt wird.

weiterlesen
BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)