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10.02.2020

Meldung, Steuerrecht

Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand

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Der BFH hat das Revisionsverfahren eingestellt: Der EuGH wird keine Entscheidung über den Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand treffen müssen.

Der BFH hatte den EuGH mit Beschluss vom 13.03.2019 (I R 18/19) um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Im Streitfall hatte eine kommunale Eigengesellschaft aus dem Betrieb einer Schwimmhalle dauerhaft Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste wurden vom Finanzamt nicht steuermindernd anerkannt.

Revision wurde zurückgenommen

Für Städte und Gemeinden ist die Klärung der Frage von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (z.B. Schwimmbäder) beteiligt sind. Der BFH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.01.2020 (I R 4/20) das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat.

Frage zum Beihilfecharakter bleibt offen

Damit kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Europäischen Kommission, von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.

(BFH, PM vom 06.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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