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04.11.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung

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©CrazyCloud/fotolia.com

Der IDW Prüfungshinweis: Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung) – IDW PH 9.350.2 wurde verabschiedet.

Der IDW Prüfungshinweis beschreibt die gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung und Publizität der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch bestimmte Unternehmen und erläutert in Abhängigkeit von Form und Zeitpunkt ihrer Erfüllung, wie die Anforderungen zur Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk nach den vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung in konkreten Fällen umgesetzt werden können.

Formulierungsbeispiele für den Bestätigungsvermerk

Zunächst enthält der PH Vorab-Erläuterungen zu gesetzlichen Grundlagen, Anwendungszeitpunkt, Begrifflichkeiten, Verantwortung der gesetzlichen Vertreter sowie des Abschlussprüfers. Anschließend ist jede der vier möglichen Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung jeweils in einem ausführlichen Abschnitt dargestellt. Diese Vorgehensweise soll es dem Anwender ermöglichen, den jeweiligen Abschnitt isoliert zu lesen. So kann sich der Leser – weitestgehend ohne Rückgriff auf andere Abschnitte – schnell über die ihn betreffenden Regelungen informieren. Darüber hinaus enthält der IDW Prüfungshinweis zu allen vier Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung Formulierungsbeispiele für den Bestätigungsvermerk.

Anwendungszeitpunkt bei nichtfinanzieller Berichterstattung

IDW PH 9.350.2 gilt für die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Abschlussprüfer für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist unter den im IDW Prüfungshinweis genannten Voraussetzungen zulässig.

Den IDW Prüfungshinweis: Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung) finden Sie in Heft 11/2020 der „IDW Life“.

(IDW vom 29.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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