• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Befristung des Arbeitsvertrags eines Fußballspielers

16.01.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Befristung des Arbeitsvertrags eines Fußballspielers

Beitrag mit Bild

©alphaspirit/fotolia.com

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 07.07.2012, der eine Befristung zum 30.06.2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.

Streit um Befristung und Prämien

Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt.

Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung

Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16). Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt.

Hinweis

Mehr zum Thema „Arbeitsrechtliche Rechte, Pflichten und Verbote im Profifußball“ lesen Sie im DER BETRIEB Interview mit Rechtsanwalt Dr. Christopher Wiencke.

(BAG,  PM vom 16.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Samir Buhl


06.11.2026

D&O-Versicherung kann Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen

Das LAG Köln hatte über die außerordentliche Kündigung und Haftung eines Head of Global Treasury zu entscheiden, der infolge eines professionell inszenierten CEO-Frauds innerhalb von weniger als einem Monat knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. € veranlasst hatte.

weiterlesen
D&O-Versicherung kann Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen

Meldung

©ferkelraggae/fotolia.com


06.11.2026

Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung

Ein Kirchenaustritt rechtfertigt keine Kündigung, wenn auch konfessionsfremde Mitarbeiter dieselben beruflichen Aufgaben erfüllen dürfen.

weiterlesen
Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


06.11.2026

Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit gehen Hand in Hand

Nachhaltiges Wirtschaften stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und Krisenfestigkeit, doch viele Unternehmen nutzen diese Chancen noch nicht.

weiterlesen
Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit gehen Hand in Hand
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht