24.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

beA startet am 3. September 2018

Beitrag mit Bild

©ra2 studio/fotolia.com

Der Gutachter Secunet hat die Freigabe für den beA-Neustart am 03.09.2018 erklärt. Mit dem Start gilt die passive Nutzungspflicht für alle Anwältinnen und Anwälte. Wer die beA-Client-Security braucht und noch nicht heruntergeladen hat, sollte dies noch im August erledigen.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 01./02.09.2018 vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein. „Ich freue mich, dass die BRAK das beA-System endlich wieder in Betrieb nehmen kann“, so BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. „Alle Kolleginnen und Kollegen haben jetzt Planungssicherheit.“

Telefonsupport ist eingerichtet

Für das Installieren der beA-Client-Security hat die BRAK einen Support eingerichtet (bea-servicedesk@atos.net oder von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr: Tel. 030 / 52 0009 444).

(BRAK, PM vom 20.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.03.2026

BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass ein stiller Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer ist, weil er Leistungen für das Unternehmen erbringt und am Gewinn beteiligt wird.

weiterlesen
BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)