• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • beA: Personenidentität bei Kündigungsschutzklagen erforderlich

06.12.2018

Arbeitsrecht, Meldung

beA: Personenidentität bei Kündigungsschutzklagen erforderlich

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Reicht ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Dies stellt das Arbeitsgericht Lübeck klar.

Das beA eröffnet unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG  zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe wird in der digitalen Welt durch zwei Möglichkeiten ersetzt: Zum einen die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird. Zum anderen die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei.

Achtung: Der Übertragungsweg ist personengebunden

Unbenommen bleibt Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren. Eine Besonderheit des beA ist, dass der Übertragungsweg personengebunden ist, d.h. auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gibt kein „Kanzlei-beA“.

Klage geht nicht wirksam bei Gericht ein

Das Arbeitsgericht Lübeck hat nun in einer Verfügung vom 10.10.2018 (6 Ca 2050/18) darauf hingewiesen, dass einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern, d.h. im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch ist. Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage kann, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolgt, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

(LAG Schleswig-Holstein, PM vom 06.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Meldung

© dessauer/fotolia.com


27.03.2026

BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind unwirksam, eine begründete Freistellung im Einzelfall bleibt aber möglich.

weiterlesen
BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)