06.02.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Der BGH entschied, dass Rechtsanwälte vor der elektronischen Übermittlung sicherstellen müssen, dass die umgewandelte PDF-Datei den vollständigen Inhalt enthält, da eine fehlende Prüfung zur Fristversäumnis und zur Ablehnung der Wiedereinsetzung führen kann.

Beitrag mit Bild

©cienpies/123rf.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 17.12.2024 (II ZB 5/24) klargestellt, dass Rechtsanwälte vor der elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften sicherstellen müssen, dass der Inhalt der versandten PDF-Datei mit dem Originaldokument übereinstimmt. Eine unterlassene Kontrolle kann zu einer Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

Darum ging es im Streitfall

In dem zugrunde liegenden Fall stritten zwei ehemalige Sozietätskollegen um einen Erstattungsanspruch von 604,93 €. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach Einspruch der Klägerin wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Essen als unzulässig verworfen, da die Berufungsschrift nicht fristgerecht eingegangen war.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Berufungsschrift als PDF-Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt. Allerdings enthielt die versandte Datei lediglich eine leere Seite. Als der Fehler am Folgetag bemerkt wurde, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie argumentierte, dass eine technische Fehlfunktion bei der Umwandlung der Word-Datei in eine PDF-Datei verantwortlich sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zurück. Die Richter stellten klar, dass Rechtsanwälte die Pflicht haben, nach einer Dateiumwandlung zu überprüfen, ob der Inhalt der PDF-Datei mit dem Originaldokument übereinstimmt. Diese Sorgfaltspflicht besteht insbesondere bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze.

Die Klägerin konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Datei vor dem Versand sorgfältig geprüft hatte. Hätte er die geöffnete PDF-Datei kontrolliert, wäre ihm das leere Dokument aufgefallen. Die Fristversäumung war daher nicht unverschuldet.

Fazit

Der Beschluss des BGH verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Eine unterlassene Kontrolle der umgewandelten PDF-Datei vor der Übermittlung kann zu einer Fristversäumung führen, die nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.


BGH vom 04.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Marcel Duplois


15.07.2025

BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Einlagen in die Kapitalrücklage gehören in der Praxis der GmbH-Finanzierung zum Alltag. Steuerlich brisant werden sie, wenn ein Gesellschafter überproportional (disquotal) viel einlegt und die Mitgesellschafter davon profitieren.

weiterlesen
BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Meldung

©alexraths/123rf.com


15.07.2025

Ferienwohnung: Erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung

Eine Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, entschied das FG Münster.

weiterlesen
Ferienwohnung: Erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


15.07.2025

Zur Bilanzierung von grünen Finanzierungen

Mit der Aktualisierung seines Knowledge Papers stellt das IDW wichtige Orientierungshilfen zur Verfügung, um nachhaltige Finanzinstrumente korrekt nach IFRS und HGB zu bilanzieren.

weiterlesen
Zur Bilanzierung von grünen Finanzierungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank