• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bauträgerfälle: Neues Urteil zugunsten Bauunternehmer

19.02.2018

Meldung, Steuerrecht

Bauträgerfälle: Neues Urteil zugunsten Bauunternehmer

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Schuldet eine Bauträgerin nicht nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Dies hat das Finanzgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt ab.

Finanzamt lehnt Erstattung der Umsatzsteuer ab

Im Jahr 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Übrigen lehnte das Finanzamt eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.01.2018 (12 K 2323/17), die Umsatzsteuerfestsetzung sei zugunsten der Klägerin zu ändern. Die Steuerfestsetzung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei als Bauträgerin keine Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. Einer Änderung stehe weder die Verwaltungsauffassung, noch § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Maßgebend sei die gesetzliche Regelung des § 13b UStG. § 17 UStG komme schon dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung. Die Steuerfestsetzung habe sich nicht infolge nachträglich eingetretener Umstände geändert. § 27 Abs. 19 UStG gelte dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer. Die Klägerin sei die Leistungsempfängerin. Es gebe „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.“ Die Klägerin verhalte sich nicht treuwidrig. Stelle sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

(FG Stuttgart, PM vom 15.02.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Agnes Herwig / Katharina Geyer


13.07.2026

Equal Pay im Fokus – was die Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber bedeutet

Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 verschärft die Anforderungen an Vergütungssysteme mit dem erklärten Ziel, den weiterhin bestehenden Gender Pay Gap zu reduzieren.

weiterlesen
Equal Pay im Fokus – was die Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber bedeutet

Meldung

©peshkova/123rf.com


13.07.2026

KI hält Einzug in die Unternehmensberichterstattung

Generative KI entwickelt sich in der Unternehmensberichterstattung zu einem wichtigen Hilfsmittel, ersetzt aber nicht die fachliche Beurteilung durch Menschen.

weiterlesen
KI hält Einzug in die Unternehmensberichterstattung

Meldung

©vege/fotolia.com


13.07.2026

Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko

Die aktuelle D&O-Studie zeigt, dass Geopolitik in der Risikowahrnehmung vorrückt; auch KI-bezogene Unsicherheiten sind ein Thema.

weiterlesen
Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht