• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

18.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte Bauleistungen an eine Bauträger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) hatte der BFH jedoch entschieden, dass Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen und daher kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Vor diesem Hintergrund beantragte die Bauträger-GmbH die Erstattung der für Bauleistungen der Antragstellerin abgeführten Umsatzsteuer. Infolgedessen änderte das Finanzamt die gegen die Antragstellerin wirkenden Steuerfestsetzungen und setzte eine höhere Umsatzsteuer fest. Dabei berief es sich auf eine entsprechende (Änderungs-)Bestimmung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das BFH-Urteil in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; sie machte Vertrauensschutz geltend.

Nachbelastung von Umsatzsteuer zumutbar

Der Antrag hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 31.08.2015, Az. 1 V 1486/15). Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen habe. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte stünden der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt seien. Hierin liege auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt. Das Gesetz eröffne der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten; dieses sei zur Annahme der Abtretung verpflichtet.

Wird letztlich der BFH entscheiden?

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15), das die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifelt. Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Problematik ist für die Baubranche von großer Bedeutung.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


10.02.2025

Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht mit Vertragsunterschrift

Das Urteil des LSG zeigt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht allein durch einen unterschriebenen Vertrag entsteht. Ohne Arbeitsantritt gibt es keine Sozialversicherungspflicht.

weiterlesen
Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht mit Vertragsunterschrift

Meldung

©v.poth/fotolia.com


10.02.2025

BFH zur Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Der BFH setzt klare Grenzen für die Wertermittlung von nicht börsennotierten Unternehmensanteilen und lehnt starre Bewertungsabschläge ohne sachliche Grundlage ab.

weiterlesen
BFH zur Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


07.02.2025

FACHFRAGEN: Künftige Datenfunktionsplattformen für ESG – Der Umgang mit Daten ist entscheidend

Die ESG-Gesetzgebung in der EU – ein brandaktuelles Thema, das viele Unternehmen ins Schwitzen bringt. In dieser Podcast-Folge besprechen wir, wie Unternehmen die Anforderungen der ESG-Gesetzgebung erfüllen können.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Künftige Datenfunktionsplattformen für ESG – Der Umgang mit Daten ist entscheidend

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank