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03.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bausparen: Zur Zulässigkeit einer Kündigungsklausel

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©magele-picture/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem aktuellen Streitfall über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest zu entscheiden.

Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Klausel wird als unwirksam gerügt

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

OLG Stuttgart bestätigt Vorinstanz

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 02.08.2018 (2 U 188/17) entschieden, dass die angegriffene Klausel den Bausparer unangemessen benachteiligt. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

(OLG Stuttgart, PM vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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