• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bausparen: Zur Zulässigkeit einer Kündigungsklausel

03.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bausparen: Zur Zulässigkeit einer Kündigungsklausel

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem aktuellen Streitfall über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest zu entscheiden.

Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Klausel wird als unwirksam gerügt

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

OLG Stuttgart bestätigt Vorinstanz

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 02.08.2018 (2 U 188/17) entschieden, dass die angegriffene Klausel den Bausparer unangemessen benachteiligt. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

(OLG Stuttgart, PM vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


07.11.2025

Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Die soziale Herkunft hat einen erheblichen Einfluss auf das berufliche Fortkommen, stärker als Alter, Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit.

weiterlesen
Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Meldung

©olando/fotolia.com


07.11.2025

BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Die vorschnelle Zurückweisung einer Berufung im Dieselverfahren ohne Berücksichtigung europarechtlicher Entwicklungen verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

weiterlesen
BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


06.11.2025

BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Der BFH schafft Klarheit bei § 8c KStG: Verluste dürfen trotz schädlichem Beteiligungserwerb zurückgetragen werden.

weiterlesen
BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank