Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) entschieden.
In dem Verfahren hatte ein Unternehmer im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Dann entschied der Bundesfinanzhof im August 2013, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger nicht anzuwenden sei. Die Bauträger forderten hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurück.
Kein Vertrauensschutz?
Daraufhin setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Unternehmer fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt. Dem Unternehmer drohte dadurch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.
Verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun im Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ausgeführt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung bestehen, da nach § 176 Abs. 2 AO bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz greift, wenn ein oberster Gerichtshof entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstoße möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm betreffen, war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen.
Die Frage wird im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, welches derzeit noch nicht anhängig ist.
(FG Berlin-Brandenburg / Viola C. Didier)