05.01.2023

Meldung, Steuerrecht

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben zum Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG veröffentlicht.

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Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2023 zu ermitteln.

Was ist der Basiszins?

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Berechnung der Vorabpauschale

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 02.01.2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Das BMF-Schreiben vom 04.01.2023 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


BMF vom 04.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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