28.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bankrecht: Diese AGB-Klauseln sind unwirksam

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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Verbraucher waren in den vergangenen Jahren mit steigenden oder überhaupt erstmalig erhobenen Kontoführungsgebühren konfrontiert. Die Banken stützen sich hierbei auf AGB, die die Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu Vertragsänderungen und Preiserhöhungen fingieren. Anhaltspunkte für Anlass und Umfang der Änderungen enthalten diese Klauseln regelmäßig nicht.

vzbv greift Banken-Klauseln an

Kundinnen und Kunden müssen lediglich in Textform informiert werden. Diese können den Vertrag dann zwar fristlos und kostenfrei kündigen. Wollen sie aber ohne Änderungen am Vertrag festhalten, müssten sie aktiv widersprechen und riskieren damit eine Änderungskündigung. Ein solches Vorgehen ist zwar grundsätzlich im Recht angelegt, war aber nach Auffassung des Bundesverbandes  der Verbraucherzentralen (vzbv) nicht für alle Arten von Vereinbarungen und in beliebigem Umfang.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) die Rechtsauffassung des vzbv bestätigt. Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-287/19, „DenizBank“), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.

Die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank seien unwirksam, so der BGH, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage des vzbv zuvor zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme.

(BGH und vzbv, PM vom 27.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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