Der u.a. für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bausparkasse zu entscheiden, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsieht.
Ein Verbraucherverband hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr bei einer Bausparkasse sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel in den AGB führe.
Klausel hält gesetzlichen Vorgaben stand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte mit Urteil vom 16.06.2015 (Az. 17 U 5/14) klar, dass die Klausel zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Zum anderen halte sie der – wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten – Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestands sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme.
Keine unangemessene Benachteiligung ersichtlich
Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrags befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, konnte nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.
(OLG Karlsruhe / Viola C. Didier)